Einspruchsbegründung
II. Mangelnde erfinderische Tätigkeit, Art. 100(a), 56 EPÜ
1. D2 bildet den nächstliegenden Stand der Technik FAKT · D2, S. 2–4. D2 offenbart ein Dosierventil mit den Merkmalen 1.1 bis 1.3 FAKT · D2, S. 7, Z. 12–19.
2. Unterscheidendes Merkmal ist allein 1.4. Die objektive technische Aufgabe liegt in der Verringerung der Dosierstreuung HYPOTHESE.
3. Die Fachperson hätte D5 herangezogen, das sich mit derselben Aufgabe befasst FAKT · D5, [0021], und wäre so ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangt ANNAHME · Priorität 2019.